Wie Sie einem anderen in diesem Monat veröffentlichten Beitrag entnehmen konnten, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in Sachen Umgangsrecht mit dem "Scheidungsopfer Haustier" zu befinden. Nun musste sich auch das OLG Bremen mit der Frage etwaiger Unterhaltszahlungen für ein Haustier befassen.
Nach der Scheidung ihrer Eltern wohnte die minderjährige Tochter zunächst bei ihrem allein sorgeberechtigten Vater. Zwischenzeitlich wollte sie jedoch bei ihrer Mutter leben, nicht zuletzt deshalb, weil diese ihr einen Hund versprochen hatte. Nach etwa einem Jahr zog es die Tochter dann doch wieder zurück zu ihrem Vater, wobei sie den Hund mitnehmen durfte. Da sie bzw. ihr Vater nun für das Tier sorgen mussten, machte sie im Rahmen des ihr zustehenden Unterhalts Mehrbedarf wegen der Tierhaltungskosten geltend.
Zu Recht, jedenfalls nach Ansicht der Bremer Richter. Folge: Der mit Zustimmung der Mutter angeschaffte Hund gehört nun der Tochter, die daher auch für ihn zu sorgen hat. Die dadurch entstehenden Mehrkosten kann diese gegenüber der ihr unterhaltspflichtigen Mutter geltend machen.
Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 29.04.2010 - 4 WF 41/10
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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