Die Mietnebenkosten steigen regelmäßig, so dass oft auch von der "zweiten Miete" gesprochen wird. Deshalb achten Mieter zunehmend nicht nur auf den Endbetrag, sondern auch auf die einzelnen Positionen der Betriebskosten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Messwerte eines nichtgeeichten Wasserzählers durchaus verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.
Die Kläger hatten von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung von den Beklagten gemietet. Der zur Wohnung gehörende Wasserzähler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht worden. Die Mieter waren der Auffassung, dass die von dem Gerät ermittelten Messwerte unverwertbar seien und der Vermieter daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen einstellen dürfte. Zu Unrecht, wie der BGH nun urteilte.
Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung kommt es allein darauf an, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist. Kann der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte eines nichtgeeichten Wasserzählers zutreffend sind, so steht der Verwendung der Messwerte nichts entgegen.
Quelle: BGH, Urt. v. 17.11.2010 - VIII ZR 112/10
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