In aller Regel erhält die Mutter des Kindes nach einer Scheidung das Sorgerecht für ihr Kind. Nach einer richtungsweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kann in einer Übergangszeit bis zum Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Regelungen die elterliche Sorge ganz oder zumindest teilweise auf den (nichtehelichen) Vater des Kindes übertragen werden.
Dies gilt jedenfalls, sofern eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass das alleinige Sorgerecht des Vaters dem Kindeswohl am besten entspricht. Davon ist dann auszugehen, wenn das Kind bei seiner Mutter eine Bindungsstörung entwickelt, es sich jedoch anderen Menschen gegenüber unbefangen und vertrauensvoll verhält. Ein solches Verhalten kann auf eine unsichere menschliche Bindung hinweisen.
Hinweis: Nach der Entscheidung des BVerfG hat sich die rechtliche Situation von getrennt lebenden Vätern geändert. Betrifft Sie diese Änderung und haben Sie die Vermutung, dass die Mutter mit der Betreuung Ihres Kindes eventuell überfordert sein könnte, sollten Sie rechtlichen Rat einholen.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 07.10.2010 - II-2 WF 211/10
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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