In aller Regel wird bei einer Scheidung um nichts härter gekämpft als um Unterhaltszahlungen.
In Fragen der Unterhaltspflicht spielt der sogenanntee ehebedingtee Nachteil eine große Rolle. Kann der Unterhaltsberechtigte einen solchen geltend machen, wirkt sich das auf die Höhe des Unterhaltsbetrags aus. Aufgrund dieses ehebedingten Nachteils erhält er nämlich einen vergleichsweise höheren Betrag.
Hat der Unterhaltsberechtigte jedoch bereits vor der Heirat seinen Job aufgegeben, um zu seinem (zukünftigen) Lebenspartner zu ziehen, so kann dies nicht als Argument für einen ehebedingten Nachteil angebracht werden.
Hinweis: Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung der Ehepartner an Gewicht, da etwa ein gemeinsames Konto angelegt wird, Ausgaben gemeinschaftlich erfolgen etc. Dies wirkt sich insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung aus. Allerdings zeigt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes vor Schließung der Ehe später im Rahmen der Unterhaltsfrage nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Quelle: BGH, Urt. v. 06.10.2010 - XII ZR 202/08
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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