Im Rahmen eines Wohnungsmietvertrags besteht für den Vermieter keine Verpflichtung, dem Mieter zusätzlich zur Wohnung einen Garagenstellplatz zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn der Vermieter über einen solchen Stellplatz verfügt, muss er ihn nicht dem betreffenden Mieter bereitstellen. Er ist frei in seiner Entscheidung, mit wem er einen Mietvertrag über diesen Garagenstellplatz abschließt.
Es ist also allein Sache des Mieters für einen geeigneten Parkplatz zu sorgen.
Hinweis: Klären Sie frühzeitig, ob Ihnen zu der Wohnung, die Sie mieten möchten, ein Garagen- oder ein Parkplatz für Ihr Fahrzeug vermietet wird. Ein einklagbares Recht besteht diesbezüglich für Sie als Mieter auch dann nicht, wenn der Vermieter über einen solche Parkplatzmöglichkeit verfügt.
Quelle: BGH, Beschl. v. 31.08.2010 - VIII ZR 268/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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