Die Abänderung eines per Gerichtsurteil festgelegten Unterhaltsanspruchs ist nur bei wesentlich veränderten Verhältnissen gerechtfertigt. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das unterhaltsberechtigte Kind im Rahmen eines Schüleraustauschs für einige Monate im Ausland aufhält.
Auch dann besteht die Unterhaltspflicht fort, da ja weiterhin ein Kinderzimmer - für die Zeit nach der Rückkehr - vorgehalten und auch Kleidung, Schulsachen etc. angeschafft werden müssen. Zwar entfallen die Kosten für die Verpflegung des Kindes während seiner Abwesenheit, andererseits benötigt es für seinen Auslandsaufenthalt ein erhöhtes Taschengeld.
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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