Heiratet ein Unterhaltspflichtiger neu und erwächst ihm daraus ein sogenannter "Splittingvorteil", so muss dies bei der Bemessung der Höhe von Unterhaltszahlungen für seine minderjährigen Kinder berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn der neue Ehepartner insoweit selbst keinen Unterhalt beanspruchen kann.
Wird der Splittingvorteil des zum Unterhalt Verpflichteten z.B. dadurch verringert, dass der neue Ehepartner ein eigenes Einkommen bezieht, so wirkt sich dies zu Lasten des für die Höhe der Unterhaltszahlungen entscheidenden Einkommens aus. Letztlich steht dem Unterhaltspflichtigen weniger Einkommen zur Verfügung, so dass er entsprechend auch nur weniger Unterhalt leisten kann.
Hinweis: Das sogenannte "Ehegattensplitting" ist ein Verfahren zur Berechnung der Einkommensteuer von steuerrechtlich zusammenveranlagten Ehepartnern in Deutschland. Der Begriff "Splittingtarif" stammt aus dem Einkommensteuerrecht und beschreibt den anwendbaren Steuertarif. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten wird ermittelt und halbiert ("gesplittet"). Für das halbierte zu versteuernde Einkommen wird die Einkommensteuer berechnet. Die so errechnete Einkommensteuer wird verdoppelt.
Quelle: BGH, Urt. v. 02.06.2010 - XII ZR 160/08
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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