Vereinbaren der Eigentümer eines Grundstücks und derjenige, der das Grundstück gewerblich nutzen darf, ein monatliches Entgelt für die Nutzungsmöglichkeit, so gilt die Verpflichtung zur Zahlung dieses Entgelts grundsätzlich bis zum Ende des Vertrags bzw. bis zur Rückgabe des Grundstücks. Unterbreitet der Grundstückseigentümer parallel dazu ein zeitlich befristetes Kaufangebot, so gilt für das vereinbarte Nutzungsentgelt nicht automatisch auch die zeitliche Befristung.
Wird das Kaufangebot also nicht angenommen, so bleibt die monatliche Zahlungsverpflichtung dennoch bestehen. Hält sich der Zahlungspflichtige nicht daran, steht dem Grundstückseigentümer insoweit ein Erstattungsanspruch zu.
Hinweis: Besteht zwischen der Nutzungsmöglichkeit und dem dafür vereinbarten Entgelt ein grobes Missverhältnis, weil z.B. die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks kaum möglich bzw. sinnvoll ist, so kann ein solches Nutzungsentgelt eventuell sittenwidrig, also unwirksam sein. Bereits vor dem Abschluss einer derartigen vertraglichen Vereinbarung sollte also rechtlicher Rat in Anspruch genommen werden.
Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 11.08.2010 - 3 U 150/09
weitere Artikel zum Thema Gewerbemiete:
-
Bei gewerblichen Mietobjekten: Schadensersatzanspruch gegen Vermieter bei durch Mietmangel
verursachten Verletzungen
-
Abrechnung von Gewerberaumnebenkosten: Nebenkosten für Geschäftsräume sind innerhalb eines Jahres
abzurechnen
-
Gewerberaummiete: Offenbarungspflicht des Mieters wegen rechtsradikaler Orientierung seiner
Waren
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht