Auf "Nummer Sicher": Mietkaution gehört auf ein insolvenzfestes Konto

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Mieter die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen darf.

Die Beklagten haben von den Klägern eine Wohnung gemietet, zahlten aber die vereinbarte Mietkaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Sie beriefen sich darauf, dass eine Zahlung erst dann erfolgen müsse, wenn die Vermieter ihnen ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto benannt und nachgewiesen hätten. Demgegenüber war der Vermieter der Auffassung, dass ein Mietkautionskonto nicht vorab mitgeteilt werden müsse und kündigte in der Folge das Mietverhältnis wegen der fehlenden Kautionsleistung.

Der BGH hat dem Mieter Recht gegeben und entschieden, dass er die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen darf. Denn der Vermieter hat eine ihm überlassene Mietsicherheit getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so vor dem Zugriff von etwaigen Gläubigern zu schützen. Es besteht kein Grund dafür, dem Mieter diesen vom Gesetzgeber bezweckten Schutz nicht von vornherein zu gewähren, indem der Vermieter ihn dazu anhält, die Kaution zunächst bar zu übergeben oder auf ein nichtinsolvenzfestes Konto zu überweisen. Im vorliegenden Streitfall haben die Mieter durch die Nichtzahlung der Kaution daher ihre Pflicht zur Erbringung der Mietsicherheit nicht verletzt. Die darauf gestützte Kündigung ist unwirksam.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.10.2010 - VIII ZR 98/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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