Befinden sich nach dem Ende des Mietvertrags noch Sachen des ehemaligen Mieters in der Wohnung, so darf der Vermieter diese nicht eigenmächtig ausräumen. Tut er dies dennoch, obwohl er kein entsprechendes gerichtliches Urteil hat, welches ihm das gestattet, so handelt er in unerlaubter Selbsthilfe. Werden die Gegenstände des Mieters dabei beschädigt, so haftet der Vermieter dafür, ohne dass es dabei auf sein Verschulden ankommt.
Hinweis: Auch nach Vertragsende obliegt einem Vermieter eine gewisse Obhutspflicht gegenüber seinem ehemaligen Mieter. Ihrer Pflicht können Vermieter z.B. dadurch nachkommen, indem sie ein aussagekräftiges Verzeichnis der Gegenstände erstellen und ggf. deren Wert schätzen (lassen).
Quelle: BGH, Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 45/09
weitere Artikel zum Thema Mietvertrag:
- Nach Kostenvoranschlag des Vermieters: Mieter muss auch Mehrwertsteuer der anteiligen Kosten für zukünftige Schönheitsreparaturen zahlen
-
Bei angeblichen Schadensersatzansprüchen: Kein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters an als Mietsicherheit dienendem Sparguthaben
- Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung: Vereinbarung der Wohnfläche durch Absprachen im Vorfeld des Mietvertrags
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht -
Sozialrecht