Mit der Wahl des Vornamens "Djehad" für ihren Sohn gefährden Eltern nicht das Wohl ihres Kindes. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Der Standesbeamte hatte die beantragte Beurkundung dieses Namens im Geburtenbuch mit der Begründung abgelehnt, das Kindeswohl sei bei Wahl dieses Vornamens erheblich gefährdet: Er bedeute "Heiliger Krieg" und habe in Deutschland seit dem 11.09.2001 eine stark negative Bedeutung erlangt.
Dem ist das Kammergericht nicht gefolgt und hat die Namenswahl als unbedenklich angesehen.
Bei dem Wort "Djehad" handele es sich um eine im Arabischen auch als männlicher Vorname gebräuchliche Bezeichnung für die Verpflichtung des Muslims zu einem geistigen und gesellschaftlichen Einsatz für die Verbreitung des Glaubens. Keineswegs sei der Gebrauch des Wortes als Vorname verunglimpfend oder anstößig. Daran ändere nichts, dass radikale Islamisten in jüngster Zeit den Begriff im Sinne eines bewaffneten Kampfes gegen Ungläubige auch mit den Mitteln des Terrors verwendeten. Eine Einschränkung des Rechts der Eltern zur Namenswahl könne das nicht rechtfertigen.
Auf mögliche Motive der Eltern bei der Namenswahl komme es bei der Prüfung des Kindeswohls nicht an, sondern nur auf den konkret gewählten Namen.
Hinweis: Grundsätzlich sind Eltern in der Namenswahl für ihr Kind frei, müssen allerdings gewisse Grenzen beachten. So muss beispielsweise das Geschlecht des Kindes erkennbar sein. Zudem darf das Kindeswohl durch die Namenswahl nicht beeinträchtigt werden.
Quelle: KG Berlin, Beschl. v. 30.06.2009 - 1 W 93/07
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