Eine Frau mietete für sich, ihren Ehemann und ihre drei Kinder eine Wohnung. Nach Einzug in die Wohnung begann sich in allen Räumen Schimmel zu bilden. Als sich schließlich der Schimmel in allen Schlafzimmern, der Küche und dem Wohnzimmer teilweise vom Fußboden gemessen bis zu einer Höhe von 80 cm und mehr ausgebreitet hatte, forderte die Mieterin die Vermieterin auf, den Schimmelbefall begutachten zu lassen.
Diese maß aber lediglich die Feuchtigkeit und händigte der Mieterin die Broschüre "Richtiges Heizen und Lüften" aus. Das Anwesen sei schließlich nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet. Die Schimmelbildung könne daher nur an der mangelhaften Lüftung durch die Mieterin liegen.
Daraufhin zog die Mieterin vor Gericht und forderte die Schimmelbeseitigung. Darüber hinaus wollte sie festgestellt wissen, dass sie ihre Miete um 100 % mindern könne. Schließlich bestehe eine erhebliche Gesundheitsgefährdung. Ihr Ehemann, ihre 16, 13 und 7 Jahre alten Kinder und auch sie selbst würden bereits unter Erkrankungen des Bronchialsystems leiden.
Das Gericht gab der Mieterin in vollem Umfang Recht. Ein Sachverständiger stellte nämlich fest, dass selbst intensives Lüften nicht geeignet war, die in den Räumen vorhandene Feuchtigkeit dauerhaft zu beseitigen. Dies bedeute praktisch, dass nur bei immerwährendem Lüften kein Schimmel entstehen würde. Ständiges durchgehendes Lüften sei der Mieterin - so das Gericht - jedoch nicht zumutbar. Daher sei auch die Mietminderung aufgrund der massiven Gesundheitsgefährdung begründet.
Hinweis: Wird eine gemietete Wohnung so stark beeinflusst, dass der Mieter diese nicht mehr dem Mietvertrag gemäß nutzen kann, so hat er automatisch einen Anspruch auf Mietminderung. Wie stark die Beeinträchtigung sein muss und wie hoch dann die Minderung der Mietzahlungen ausfallen darf, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Die Beeinträchtigung muss jedoch nicht unbedingt durch die Schuld des Vermieters hervorgerufen sein. Der Anspruch auf Mietminderung besteht auch dann, wenn der Vermieter gar nichts dafür kann. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten in einem solchen Fall anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.
Quelle: AG München, Urt. v. 11.06.2010 - 412 C 11503/09
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