Wohnungserstausstattung: Kein Computer für Hartz-IV-Empfänger

Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz-IV-Leistungen") haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstanschaffung eines PC. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Die Arbeitsuchende hatte von der zuständigen Behörde die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PC samt Zubehör (Monitor, Tastatur, Maus, Lautsprecher, Drucker und Software) sowie die Teilnahme an einem PC-Grundlehrgang verlangt. Die Behörde lehnte dies ab, weil ein PC nicht zur Erstausstattung einer Wohnung gehöre, deren Bezahlung Hartz-IV-Empfängern zusätzlich zu ihrer Regelleistung zusteht. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung.

Hartz-IV-Empfänger könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien. Ein Haushalt lasse sich aber problemlos ohne einen PC führen. Mit Informationen könnten sich Hartz-IV-Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.04.2010 - L 6 AS 297/10 B


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht