Der Kinderfreibetrag ist Anfang 2010 von 3.864 EUR auf immerhin 4.488 EUR angestiegen. Zusätzlich gibt es für jedes Kind einen Freibetrag von 2.640 EUR (2009: 2.160 EUR) für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Insgesamt stehen Eltern damit Freibeträge von jährlich 7.008 EUR für jeden Sprössling zu.
Die Voraussetzungen für den Abzug der beiden Freibeträge entsprechen denen der Kindergeldgewährung. Sie werden alternativ zum Kindergeld bei der jährlichen Steuererklärung gewährt. Zuerst wird im laufenden Jahr stets das monatliche Kindergeld gezahlt. Bei der nachfolgenden Einkommensteuerberechnung prüft das Finanzamt mittels Vergleichsrechnung automatisch, ob der Abzug von Kinder- und Betreuungsfreibetrag zu einer höheren Entlastung führt als der Kindergeldanspruch. Erweist sich nach der Günstigerprüfung das Kindergeld als höher als die Steuerentlastung aus dem Abzug der Freibeträge, bleibt es beim Kindergeldanspruch.
Führt hingegen der Abzug der Freibeträge zur höheren Entlastung, werden Kinder- und Betreuungsfreibeträge vom Einkommen abgezogen. Zur fälligen Steuer wird dann das Kindergeld hinzugerechnet, auf das Anspruch bestanden hat. Diese Rechnung kommt wegen der hohen Steuerprogression bei Besserverdienenden zum Zuge. Bei der Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag wirken sich die Freibeträge hingegen stets mindernd aus.
Für die Hinzurechnung des Kindergeldes bei der Günstigerprüfung kommt es allerdings weder darauf an, ob zuvor überhaupt Kindergeld beantragt, in welcher Höhe, wann und an wen es gezahlt worden ist, noch darauf, ob der Anspruch bei der Familienkasse verfahrensrechtlich noch durchgesetzt werden kann. Machen die Eltern beim Finanzamt geltend, dass sie weder einen Antrag gestellt noch Kindergeld bezogen haben, und wird dies von der zuständigen Familienkasse bestätigt, darf das Finanzamt das Kindergeld trotzdem zur tariflichen Einkommensteuer hinzurechnen.
Denn der sogenannte Familienleistungsausgleich verknüpft das Kindergeld mit dem tariflichen Kinderfreibetrag in der Weise, dass von Amts wegen die für Eltern günstigere Lösung gewählt wird. Dabei wird für die Hinzurechnung nicht auf die Festsetzung und tatsächliche Zahlung des Kindergeldes, sondern maßgebend auf den Anspruch auf Kindergeld abgestellt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob Kindergeld gezahlt worden ist. Sofern für den Nachwuchs unstreitig Kindergeldansprüche bestanden haben und zugleich der Ansatz der Freibeträge günstiger ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Hinzurechnung erfüllt.
Quelle: FG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2010 - 14 K 2364/08 E
weitere Artikel zum Thema Kindergeld:
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht