Ein Mieter hat nur dann einen Anspruch auf Beseitigung von Mängeln, wenn er die Ursache des Mangels kennt und mit der bezweckten Maßnahme beseitigen kann. Zwecklose Maßnahmen sind ungeeignet und deshalb auch nicht erforderlich im Sinne der gesetzlichen Regelungen.
Das ist passiert:
Die Mieterin eines Einfamilienhauses verlangte von der Vermieterin die Zahlung eines hohen Kostenvorschusses für die Beseitigung von Rissen an den Wänden des gemieteten Hauses. Die Vermieterin meinte aber, sie sei zur Beseitigung der Mängel nicht verpflichtet, weil der dazu erforderliche Aufwand ihre "Opfergrenze" überschreite.
Die Richter am Bundesgerichtshof sahen die Voraussetzungen für den hier geltend gemachten Anspruch auf einen Kostenvorschuss als nicht erfüllt an, weil die von der Mieterin beabsichtigten Reparaturen zwecklos seien, solange nicht die Ursachen der Rissbildung erforscht und beseitigt worden sind.
Die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels endet dort, wo der dazu erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreitet. Wann diese Grenze überschritten ist, muss von Fall zu Fall ermittelt werden. Es darf jedenfalls kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts andererseits.
Quelle: BGH, Urt. v. 21.04.2010 - VIII ZR 131/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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