Es ist ausreichend, wenn der Vermieter die Betriebskostenabrechnung einem von mehreren Mietern zusendet, die gemeinsam eine Wohnung anmieten und daher als Gesamtschuldner für die Mietforderungen einschließlich Nebenkosten haften.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit forderte die Vermieterin von einem Ehepaar, das gemeinsam eine Wohnung
gemietet hatte, die Nachzahlung von Betriebskosten. Das Schreiben mit der Nachforderung schickte die Vermieterin beiden Mietern. Die Einzelheiten der Heizkostenberechnung ergaben sich jedoch aus
einem Schreiben, das nur an die Ehefrau adressiert und nur ihr zugegangen war. Die Eheleute haben deshalb den Ausgleich des geforderten Nachzahlungsbetrags abgelehnt - ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachforderung auch nur einem Mieter gegenüber erteilen und nur von einem Mieter die Zahlung des Betrags fordern kann. Mieten nämlich mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen.
Quelle: BGH, Urt. v. 28.04.2010 - VIII ZR 263/09
weitere Artikel zum Thema Betriebskosten:
-
Ein Jahr nach Mietende: Mieter kann bei verspäteter Abrechnung Rückerstattung der
Nebenkostenvorauszahlung verlangen
-
Abrechnung von Gewerberaumnebenkosten: Nebenkosten für Geschäftsräume sind innerhalb eines Jahres abzurechnen
-
Stärkung von Vermieterrechten: Umlage der Kosten für Öltankreinigung auf den Mieter zulässig
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Mietrecht - Familienrecht -
Sozialrecht