Für volljährige Kinder bis zum Alter von 25 Jahren erhalten Eltern steuerliche Förderung und Kindergeld, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern das eigene Einkommen des Kindes 8.004 EUR im Jahr nicht überschreitet, kann ein Kindergeldanspruch unter anderem in folgenden Fallkonstellationen bestehen:
1. Ausbildung: Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Auch eine planmäßige fremdsprachliche Ausbildung hat grundsätzlich den erforderlichen Bezug zu einem später ausgeübten Beruf. Dies gilt sowohl für eine schulische Ausbildung als auch für den nachschulischen Bereich, da gute Fremdsprachenkenntnisse eine bessere Ausgangsposition für den Erwerb eines Ausbildungsplatzes und für das spätere berufliche Fortkommen schaffen.
Sprachaufenthalte im Ausland können allerdings nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden sind oder von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Eine solche Sprach- oder Berufsausbildung liegt jedoch nicht vor, wenn die Sprachkenntnisse nur gelegentlich während einer Urlaubsreise erweitert werden.
2. Übergangszeiten: Zudem besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sich der Nachwuchs in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Wehr- oder Zivildienst befindet. Ist die Übergangszeit länger als vier Monate, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, auch nicht für die ersten vier Monate.
3. Arbeitslosigkeit: Es besteht auch Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz bekommen hat und deshalb die Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann. Es muss sich allerdings ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht haben. Um dies zu belegen, reicht es nicht aus, pauschal anzugeben, dass es ausbildungsbereit gewesen sei, sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht habe oder stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen sei. Vielmehr müssen Sie als Kindergeldberechtigter konkrete Nachweise dafür erbringen und die Suche nach einem Ausbildungsplatz sorgfältig dokumentieren.
Quelle: FG München, Urt. v. 01.07.2009 - 10 K 2250/08
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