Berechnung von Hartz-IV-Leistungen: Abwrackprämie gilt nicht als Einkommen

Bezieher von Hartz-IV-Leistungen müssen sich anderweitig erzieltes Einkommen auf ihre Sozialleistungen anrechnen lassen. Aber nicht alle zusätzlichen Einnahmen führen zu einer Minderung des Hartz-IV-Betrags.

Im konkreten Fall kaufte eine Frau einen Neuwagen und erhielt die sog. "Abwrackprämie" in Höhe von 2.500 EUR. Bei der Berechnung der Hartz-IV-Leistungen wurde diese Prämie für sechs Monate als Einkommen angerechnet. Die monatlichen Leistungen von zuvor 634,23 EUR verringerten sich dadurch auf 232,99 EUR.

Die 51-Jährige stellte daraufhin beim SG Marburg einen Eilantrag. Nach ihren Angaben habe sie das Geld für den Kauf des Wagens von ihrer Mutter als Darlehen erhalten und zahle dieses in monatlichen Raten zu 50 EUR zurück. Ihr altes Auto sei wegen technischer Mängel nicht mehr nutzbar gewesen. Da ihr Arbeitsplatz sich 25 km von der Wohnung entfernt befinde und sie regelmäßig Ärzte aufsuchen müsse, sei sie auf ein Fahrzeug angewiesen.

Das Gericht gab der Frau Recht. Die Abwrackprämie sei eine zweckbestimmte Einnahme, die bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen nicht angerechnet werden dürfe. Mit der Abwrackprämie solle die Verschrottung alter und der Absatz neuer Fahrzeuge gefördert werden. Eine Anrechnung der Prämie als Einkommen würde diesen Zweck vereiteln. Außerdem stehe die Abwrackprämie der Leistungsempfängerin tatsächlich nicht zur Verfügung und könne daher nicht für den privaten Konsum ausgegeben werden. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage und damit eine Verringerung des Hilfebedarfs treten deshalb nicht ein, so die Richter.

Auch sei der Wagen zum Neupreis knapp 11.000 EUR nicht als Vermögen bei der Berechnung des Hilfebedarfs zu berücksichtigen. Denn ein Fahrzeug sei bis zu einer Angemessenheitsgrenze von 7.500 EUR geschützt. Darüber hinaus ist ein Grundfreibetrag von 150 EUR pro Lebensjahr zu berücksichtigen. Der Freibetrag der 51-Jährigen in Höhe von 7.650 EUR überschreite den Differenzbetrag von 3.500 EUR deutlich. Daher könnten der zwischenzeitlich eingetretene Wertverlust sowie der neben der Abwrackprämie gewährte Händlernachlass von 2.000 EUR außer Acht gelassen werden.

Quelle: LSG Hessen, Beschl. v. 15.01.2010 - L 6 AS 515/09 B ER


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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