Die Kosten für die private Krankenversicherung sind als angemessener Unterhalt des Kindes anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt - wie auch seine Eltern während des ehelichen Zusammenlebens - privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt.
Mutter und Kind waren während der Ehe, genauso wie der Vater des Kindes, privat krankenversichert. Nach der Trennung der Eltern konnte die Mutter die Kosten für ihre private Krankenversicherung nicht mehr aufbringen und wechselte daher in die gesetzliche Versicherung. Die gesetzliche Krankenversicherung der Mutter hatte bereits vor der Ehe bestanden, jedoch während der Ehe geruht.
Der Vater bot lediglich an, die Kosten für eine private Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen, und war nicht bereit, die Kosten für eine private Versicherung des Kindes zu übernehmen.
Das muss er aber, entschied das OlG Koblenz. Der Vater ist zur Zahlung von angemessenem Unterhalt verpflichtet, und dies umfasst auch die Kosten für eine private Krankenversicherung.
Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich grundsätzlich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (hier: des Kindes). Der angemessene Unterhalt richtet sich nach einer unter Umständen wechselnden Lebensstellung; gewöhnlich leiten Minderjährige ihren angemessenen Lebensbedarf von den Eltern ab. Ohne das Einverständnis des Unterhaltsberechtigten kann dieser Anspruch auf angemessenen Unterhalt nicht - auch nicht teilweise - durch eine Zusage des Unterhaltsverpflichteten ersetzt werden, für bestimmte nicht abgedeckte Kosten persönlich aufzukommen
Da eine private Zusatzversicherung nicht die gleichen Leistungen bietet wie eine private Krankenversicherung, etwa in Bezug auf die freie Arztwahl, kann das Kind nicht auf eine solche Zusatzversicherung verwiesen werden. Zudem war es im vorliegenden Fall fraglich, ob bei ambulanten oder zahnärztlichen Leistungen bzw. bei Offenlegung der ADS-Erkrankung des Kindes zusätzliche Kosten entstehen würden.
Hinweis: Die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten, denn es wird davon ausgegangen, dass minderjährige Kinder in der gesetzlichen Familienkrankenversicherung mitversichert sind. Daher darf sich derjenige, der für sein Kind Unterhalt zahlen muss, nicht nur an den Unterhaltstabellen orientieren, sondern muss auch sonstige Beträge einplanen - dazu gehören insbesondere die Beitragszahlungen für eine private Krankenversicherung.
Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 19.01.2010 - 11 UF 620/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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